Update Gelangensbestätigung

Neues zur „Gelangensbestätigung“ ab 1.6.2012

Zum 1.6.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen den bereits angestoßenen Verfahrensgang zur Einführung der „Gelangensbestätigung“ unterbrochen – nicht aber ausgesetzt!

Damit wird die seit dem 1.1.2012 gültige „Nichtbeanstandungsregelung“, die das alte Verfahren der Beleg- und Buchnachweispflichten für die Umsatzsteuer vorübergehend weiterhin gestattet, über den 30.6.2012 hinaus verlängert. Eine „Absage“ an die mit der Gelangensbestätigung vorgesehene Neuregelung, die eigentlich spätestens ab 30.6.2012 gelten sollte, ist dies aber nicht!

Neue Nachweispflichten ab 2012

In Kürze wiederholt: wenn ein deutscher Lieferant Waren in der EU verkauft, war die Lieferung nach der gesetzlichen Regelung, die bis 31.12.2011 galt, von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Händler seinem Finanzamt Frachtbriefe, Bescheinigungen des Spediteurs oder seines Abnehmers vorlegen konnte, die diesen Warenfluss belegten.

Zum 1.1.2012 hat der deutsche Gesetzgeber die umsatzsteuerlichen Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen geändert und die Nachweise für die Umsatzsteuerbefreiung verschärft, diese Neuregelung aber noch nicht sofort umgesetzt. Grundlage dafür ist die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416), mit der u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert wurden. Um der Praxis Zeit für die Umsetzung zu geben, bestimmte das BMF in einem Schreiben vom 6.2.2012, dass es für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) nicht beanstandet wird, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird (Nichtbeanstandungsregelung).

Das nun neu vorgelegte Schreiben des BMF vom 01.06.2012 setzt mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft, die an der praktischen Handhabbarkeit der Gelangensbestätigung geübt wurde, das Datum 30.6.2012 aus und stellt damit klar, dass es auch über den 30.6.2012 hinaus nicht beanstandet wird, wenn die umsatzsteuerliche Nachweispflicht nach den bis 31.12.2011 geltenden Regeln erbracht wird. Zugleich stellt dieses Schreiben eindeutig klar, dass es nicht vorgesehen ist, die alten Nachweisregelungen wieder aufzuleben zu lassen.

Fazit für die Praxis

Mit dem jüngsten Schreiben des BMF vom 1.6.2012 ist also lediglich die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.6.2012 hinaus verlängert worden, nicht aber die grundsätzlich gewünschte neue Nachweisregelung „abgeschafft“.

Die Praxis muss sich daher grundsätzlich darauf einstellen, in naher Zukunft neue Nachweispflichten für die Umsatzsteuerbefreiung in innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllen zu müssen.

Zum 1.6.2012 hat das Bundesministerium der Finanzen den bereits angestoßenen Verfahrensgang zur Einführung der „Gelangensbestätigung“ unterbrochen – nicht aber ausgesetzt!

Damit wird die seit dem 1.1.2012 gültige „Nichtbeanstandungsregelung“, die das alte Verfahren der Beleg- und Buchnachweispflichten für die Umsatzsteuer vorübergehend weiterhin gestattet, über den 30.6.2012 hinaus verlängert. Eine „Absage“ an die mit der Gelangensbestätigung vorgesehene Neuregelung, die eigentlich spätestens ab 30.6.2012 gelten sollte, ist dies aber nicht!

Neue Nachweispflichten ab 2012

In Kürze wiederholt: wenn ein deutscher Lieferant Waren in der EU verkauft, war die Lieferung nach der gesetzlichen Regelung, die bis 31.12.2011 galt, von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Händler seinem Finanzamt Frachtbriefe, Bescheinigungen des Spediteurs oder seines Abnehmers vorlegen konnte, die diesen Warenfluss belegten.

Zum 1.1.2012 hat der deutsche Gesetzgeber die umsatzsteuerlichen Nachweispflichten für Ausfuhrlieferungen geändert und die Nachweise für die Umsatzsteuerbefreiung verschärft, diese Neuregelung aber noch nicht sofort umgesetzt. Grundlage dafür ist die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416), mit der u. a. die §§ 17a, 17b und 17c UStDV mit Wirkung vom 1. Januar 2012 geändert wurden. Um der Praxis Zeit für die Umsetzung zu geben, bestimmte das BMF in einem Schreiben vom 6.2.2012, dass es für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) nicht beanstandet wird, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird (Nichtbeanstandungsregelung).

Das nun neu vorgelegte Schreiben des BMF vom 01.06.2012 setzt mit Blick auf die Kritik der Wirtschaft, die an der praktischen Handhabbarkeit der Gelangensbestätigung geübt wurde, das Datum 30.6.2012 aus und stellt damit klar, dass es auch über den 30.6.2012 hinaus nicht beanstandet wird, wenn die umsatzsteuerliche Nachweispflicht nach den bis 31.12.2011 geltenden Regeln erbracht wird. Zugleich stellt dieses Schreiben eindeutig klar, dass es nicht vorgesehen ist, die alten Nachweisregelungen wieder aufzuleben zu lassen.

Fazit für die Praxis

Mit dem jüngsten Schreiben des BMF vom 1.6.2012 ist also lediglich die Nichtbeanstandungsregelung über den 30.6.2012 hinaus verlängert worden, nicht aber die grundsätzlich gewünschte neue Nachweisregelung „abgeschafft“.

Die Praxis muss sich daher grundsätzlich darauf einstellen, in naher Zukunft neue Nachweispflichten für die Umsatzsteuerbefreiung in innergemeinschaftlichen Lieferungen erfüllen zu müssen.

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