AKTUELLES

Die Europäische Kommission hat am 11.Oktober 2011 in einer Mitteilung (KOM [2011] 636 endgültig) den Willen für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht mit dem Ziel der Erleichterung grenzüberschreitenden Geschäfte im EU-Binnenmarkt bekräftigt. Hierzu wurde unter demselben Datum der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht  (KOM [2011] 635 endgültig) vorgelegt.

Da es im europäischen Binnenmarkt bis heute immer noch keine einheitliche, umfassende Vertragsrechtsregelung gibt, auf die sich Unternehmen und Verbraucher im grenzübergreifenden Handel stützen könnten, ist die Neuregelung notwendig.

Wenn der Vorschlag des Gemeinsamen Europäischen Kaufrechts zur Umsetzung kommt, wird es eine neue Problematik der Auswahl geben. Es stellt sich dann immer wieder die Frage, was denn nun eigentlich gilt (entweder automatisch oder aber durch Vereinbarung), oder man muss überlegen, was vertraglich vereinbart und damit genutzt werden sollte. Die Fragen lauten dann:

  • Wann gilt das neue EU-Kaufrecht, wann gelten die Kaufrechtsregeln des BGB?
  • Muss man das UN-Kaufrecht beachten? Gilt das UN-Kaufrecht nicht ohnehin (vgl. Art 1 CISG), wenn man mit einer Vertragspartei im Ausland kontrahiert? Oder sollte man, wenn das CISG zur Anwendung käme (und das BGB dann zurückstehen müsste), die Geltung des CISG ausschließen (vgl. Art 6 CISG)?
  • Sollte man, wenn BGB und / oder CISG nicht zur Anwendung kommen,  stattdessen das neue gemeinsame Europäische Kaufrecht zur Grundlage des Kaufvertrages machen?

Fragen über Fragen. Täglich von Bedeutung, wenn der Vertrieb Kaufverträge abschließt. Und täglich das Risiko, hier gravierende Fehler zu machen, die den geschäftlichen Erfolg nachhaltig gefährden!  Zu den im Jahr 2012 angebotenen Vorträgen / Workshops/ Kundenbetreuungsaktionen wird sicherlich auch dieses – für die Außenhandelspraxis enorm wichtige – topaktuelle Thema gehören.